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Satzung des Vereins
Die Dieselschlucker e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namen "Die Dieselschlucker e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in 63867 Johannesberg, Ortsteil Rückersbach und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 2
Zweck des Vereins:
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von bäuerlichen Kulturwerten, des Umwelt- und Landschaftsschutzes und der technischen Denkmäler. Speziell hat der Verein für die uneigennützige Erhaltung und Restaurierung von landwirtschaftlichen Maschinen zu sorgen und die Arbeitsweise dieser Maschinen und Geräte bei entsprechenden Veranstaltungen, Jubiläen und dergleichen öffentlich darzustellen. Insbesondere sollen alle Traktoren, Erntemaschinen und sonstige Geräte soweit möglich als Exponate für kommende Generationen erhalten bleiben. Dazu gehört auch das Sammeln von Dokumenten und entsprechenden Unterlagen. Die Vereinsaktivitäten sollen auch die Entwicklung in der Landwirtschaft vom Zugtier zur Zugmaschine aufzeigen.
§ 3
Gemeinnützigkeit:
Die erzielten Einnahmen und die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken zugeführt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4
Mitgliedschaft:
Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder und kann Ehrenmitglieder ernennen.
Aktive Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die der Satzung entsprechende Fahrzeuge, Geräte und Unterlagen besitzen, oder sich an deren Beschaffung, Erhaltung und Restaurierung aktiv beteiligen. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitglieder werden durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand aufgenommen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Tod, bei Juristischen Personen durch Liquidation oder Insolvenz
- durch schriftliche Austrittserklärung, drei Monate vor Jahresende.
- durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn ein Mitglied dem Ansehen und den Interessen des Vereins in erheblicher Weise zuwiderhandelt. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit.
§5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- a. dem Vorsitzenden
- b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
- c. dem ersten und zweiten Kassenwart
- d. dem ersten und zweiten Schriftführer
- e. dem ersten und zweiten Jugendwart
- f. bis zu zehn Beisitzer
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, vom Vorstand besorgt. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes
2. Die Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresrechnung und die Entlastung des
Vorstandes.
3. Satzungsbeschlüsse
4. Wahl zweier Rechnungsprüfer
5. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Vergütungen.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung geschieht durch schriftliche Einladung oder entsprechender Veröffentlichung im gemeindlichen Mitteilungsblatt mindestens 2 Wochen vor dem Termin. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 25 % der Mitglieder das verlangen. Diese Einberufung erfolgt in der gleichen Weise wie bei der ordentlichen Versammlung.
§ 9
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr – auch Ehrenmitglieder- stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jeder einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen und stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Versammlungsbeschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 10
Vertretung des Vereins:
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden bei Verhinderung im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden auszuüben.
Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1000.- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 11
Kassenführung:
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von 2 Kassenprüfern, die jeweils auf vier Jahre gewählt werden, zu prüfen.
Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12
Ehrungen:
An Personen, die sich im und für den Verein besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Die Ehrenmitglieder erhalten ein Geschenk zum 60. Geburtstag und alle weiteren 5 Jahre.
§ 13
Auflösung des Vereins:
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Mit Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Verein „Deutsche Krebshilfe e.V.“ mit Sitz in 53113 Bonn (Finanzamt Bonn Innenstadt, Steuernummer: 2055783-0201) zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung gemeinnütziger Zwecke zu.
Für sämtliche Streitigkeiten, die aus den Bestimmungen der vorstehenden Satzung oder infolge Inanspruchnahme des eingetragenen Vereins entstehen können, ist das Amtsgericht in Aschaffenburg sachlich und örtlich zuständig.
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
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